Gerichtswesen

Aus Historisches Lexikon Wasserburg
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Autor: Christoph Gampert


Gerichtswesen und Gerichtsverfassung der Stadt Wasserburg bis 1800


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Einleitung

Heutzutage sind den allermeisten Menschen die Rechtswege und die Aufgaben der verschiedenen Gerichte und Gerichtsbarkeiten bekannt. In früheren Zeiten war die Situation deutlich komplexer und Zuständigkeiten richteten sich nach verschiedenen Kriterien, so dass es oft zu Kompetenzstreitigkeiten kam. Gerade aus unserer heutigen Perspektive wirkt die mittelalterliche und frühneuzeitliche Gerichtsverfassung oft verwirrend. Ein Problem dabei ist, dass die Amtsbezeichnung „Richter“ nicht immer die gleiche Bedeutung hatte wie heute. Das Gleiche gilt auch für das „Gericht“, worunter sowohl ein Gerichts- als auch ein Verwaltungsbezirk verstanden werden konnte. Die Sphären Jurisdiktion und Verwaltung waren nicht klar getrennt wie heute, Richter oder Pfleger vereinten oft beides in ihrer Person. Dies gilt auch für die Stadt Wasserburg am Inn, weshalb es an der Zeit war, sich mit Gerichtswesen und Gerichtsverfassung der Stadt zu beschäftigen.


Hoch- und Niedergerichtsbarkeit

Zunächst muss zwischen Hoch- und Niedergerichtsbarkeit unterschieden werden. „Unter der Hoch- oder Malefizgerichtsbarkeit verstand man in erster Linie die Blutgerichtsbarkeit.“ Die hochgerichtlichen Vergehen umfassten Mord, Notzucht und Diebstahl, auch genannt die drei todeswürdigen Verbrechen[1] oder die Formel von den drei bzw. vier Fällen, da i.d.R. Straßenraub als Sonderform des Diebstahls noch dazu trat. Die Ahndung dieser Verbrechen war dem Landesherrn vorbehalten und entwickelte sich im Laufe des 13. Jahrhunderts[2].

Alle geringeren Vergehen fielen in die Niedergerichtsbarkeit. Bayerische Gerichte waren Hochgerichtsbezirke und wurden Landgericht genannt. Wenn im Landgericht eine Herrschaft lag, die den Blutbann besaß, war der herzogliche Landrichter nicht der einzige Hochrichter. Niedergerichte waren deutlich zahlreicher: „Weltliche und geistliche Herrschaften und Hofmarken, Städte, Märkte und Urbarsgerichte.“ „Der Umfang der Niedergerichtsbarkeit wurde erstmals im Jahre 1311 umrissen, als Herzog Otto von Niederbayern zur Bestreitung der ihm aus seiner ungarischen Königspolitik entstandenen Kosten dem Adel, den Prälaten, d.h. den Vorstehern der geistlichen Stifte und Klöster, sowie Städten und Märkten die Hofmarksgerichtsbarkeit zum Kaufe anbot.“[3] Diese Urkunde verlieh allen geistlichen und weltlichen Herren, die dem Herzog eine Steuer bewilligten, die Gerichtsbarkeit auf ihren Gütern mit Ausnahme der Malefizfälle (Diebstahl bzw. Straßenraub, Totschlag und Notzucht).[4] Mit diesem als „Ottonische Handfeste“ bekannt gewordenen Freiheitsbrief für den niederbayerischen Landesteil sowie dem Hofmarkenprivileg Kaiser Ludwigs IV., des Bayern, von 1330 für den oberbayerischen Landesteil wurde die Formel von den drei Fällen weit verbreitet. Gleichzeitig stellte dies den Durchbruch für die neue Grenze zwischen Hoch- und Niedergerichtsbarkeit dar.[5].

In diesem Kontext entwickelte sich im 15. Jahrhundert der Begriff der „Viztumhändel“.[6] Der Begriff fasst „eine über die drei bzw. vier klassischen Blutfälle hinausgehende Reihe von hochgerichtlichen Delikten zusammen, bei denen die verwirkte peinliche (an Leib oder Leben zu vollziehende) Strafe im Gnadenweg in eine Vermögensstrafe umgewandelt werden konnte. Dieses Recht der Strafumwandlung wurde in Vertretung des Landesherrn durch den Viztum bzw. in dessen Nachfolge durch den Rentmeister ausgeübt.“ Der Viztum entschied, ob der Täter peinlich bestraft oder mit einer Geldbuße belegt wurde. Die Geldbußen erhielten so den Namen „Viztumswändel“,[7] wahrscheinlich weil der Viztum die Strafe in eine Geldbuße (um)wandelte. Ein Zeugnis davon sind die Wendel-Bücher im Stadtarchiv Wasserburg, welche sich in den Verifikationen zur Stadtkammerrechnung erhalten haben. I.d.R. wurde pro Quartal ein Buch geführt, so dass pro Jahr vier Wendel-Bücher existieren. Die einzelnen kurz gehaltenen Einträge nennen das Datum, Namen und Beruf des Täters, die Tat und den bezahlten Geldbetrag.[8] Die Entstehung und Entwicklung der Viztumhändel spielte sich im niederbayerischen Landesteil ab, wo der Begriff Mitte des 15. Jahrhundert „allgemein geläufig“ gewesen sei. Interessanterweise umfasste der Katalog der Viztumhändel nicht nur die bereits bekannten drei todeswürdigen Verbrechen, sondern bis zu 28 Tatbestände.[9] „1508, drei Jahre nach der Wiedervereinigung von Ober- und Niederbayern, wurden die Viztumdelikte erstmals für das gesamte bayerische Herzogtum definiert.“.[10] Diese Fassung blieb für das 16. und 17. Jahrhundert maßgebend. Für Heydenreuter stellt die Liste der Viztumhändel die Weiterschreibung der Ottonischen Handfeste dar.[11] Diese Unterscheidung zwischen Hoch- und Niedergerichtsbarkeit blieb bis zum Ende des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation und somit auch für die gerichtlichen Zuständigkeiten in der Stadt Wasserburg maßgeblich.

Landgericht und Stadtgericht

Neben den verschiedenen Gerichtsebenen muss in der Vormoderne zwischen Land- und Stadtgericht unterschieden werden. In der Wasserburger Stadtgeschichte ist diese Trennung nicht immer klar zu erkennen, teilweise wird der in Wasserburg tätige Richter in den Quellen auch als „Stadt- und Landrichter“ bezeichnet,[12] was die Unterscheidung noch schwieriger macht. Grundsätzlich kann jedoch zwischen dem Landrichter von Kling, einem herzoglichen Amtmann (zuständig für das Landgericht Kling) und dem Wasserburger Stadtrichter, der innerhalb des Burgfriedens der Stadt Recht sprach, unterschieden werden.[13] Während der Landrichter auch für die Hochgerichtsbarkeit zuständig war,[14] besaß der Stadtrichter nur die niedere Gerichtsbarkeit.

Die Burg Kling war bereits 1266 Sitz eines herzoglichen Landrichters.[15] In der ersten Hälfte des 15. Jahrhundert (als Wasserburg zum bayerischen Teilherzogtum Bayern-Ingolstadt gehörte) wurde ein eigenes Landgericht Wasserburg vom Landgericht Kling, welches teilweise auch als Grafschaft Kling bezeichnet wurde, abgetrennt.[16] Somit sind die in unserem Raum relevanten Landgerichte Kling und Wasserburg.[17] Das Landgericht als Hochgericht war nach Pankraz Fried nicht nur Blut- und Bußengericht, sondern besaß auch umfangreiche zivilrechtliche Kompetenzen.[18] Auch die niedere Gerichtsbarkeit sei im mittelalterlichen Bayern überwiegend beim Landgericht gelegen, deren Entstehung in die zweite Hälfte des 14. Jahrhunderts zu datieren sei.[19] Da sich dieser Artikel mit dem Gerichtswesen der Stadt Wasserburg beschäftigt, kann das Landgericht außen vor bleiben.

Der Wasserburger Stadtrichter

Ein Wasserburger Stadtrichter wird urkundlich erstmals 1323 erwähnt.[20] Die Stadtrechtserneuerung der Herzöge Stephan II. und seiner Söhne Friedrich und Johann II. aus dem Jahr 1374 bestätigte das Stadtgericht.[21] Um 1600 erfolgte die formelle Trennung zwischen landesherrlicher und städtischer Gerichtsbarkeit: einerseits der landesfürstliche Pfleger, andererseits der Stadtrichter.[22] Mit einem herzoglichen Privileg von 1615 wurde der Stadt Wasserburg gegen eine jährliche Zahlung von 300 Gulden die Niedergerichtsbarkeit über Bürger, Einwohner und Ausländer übertragen.[23] Bürgermeister und Rat wählten den Stadtrichter selbst aus und besoldeten ihn auch. Gleichzeitig wurde dem Stadtrichter auch der Blutbann übertragen, was ihm den Titel „Stadt- und Bannrichter“ einbrachte. Zu einem Hochgericht wurde das Stadtgericht dadurch jedoch nicht. Ende des 18. Jahrhunderts wurde der Stadt Wasserburg zunächst die Gerichtsbarkeit genommen und einem kurfürstlichen Pflegsbeamten übertragen. Doch schon 1787 durfte die Stadt wieder einen Stadt- und Bannrichter vorschlagen, der danach vom Kurfürsten bestätigt wurde. Anfang des 19. Jahrhunderts erfolgte dann jedoch eine komplette Neuorganisation des Gerichtswesens und der Verwaltung in Bayern, in deren Zuge 1809 das Stadtgericht aufgehoben wurde und die Stadtgerichtsbarkeit dem königlichen Landgericht übertragen wurde.[24]

Wie die Besetzung des Stadtrichteramtes in der Praxis aussah, zeigt ein Akt im Stadtarchiv Wasserburg aus den Jahren 1609/1610[25]: Der Stadtrichter Michael Reisacher war (vermutlich im Jahr 1609) verstorben und damit die Stelle des Stadtrichters in Wasserburg vakant. Verschiedene Kandidaten schickten nach unserem heutigen Verständnis Bewerbungsschreiben an die Stadt Wasserburg, die zeitgenössisch als Bittschreiben oder Anhaltschreiben (anhalten = inständig bitten) bezeichnet wurden. Gleichzeitig wandten sich die Kandidaten an den bayerischen Herzog mit der Bitte um ein Empfehlungsschreiben, zeitgenössisch Intercession genannt, welche der Herzog direkt an die Stadt schickte. Am Ende wählte die Stadt einen in ihren Augen geeigneten Richter aus, welcher vom Herzog bestätigt wurde. Bewerbungen gingen sowohl von Wasserburger Bürgern (z.B. Wolfgang Wider) als auch von Auswärtigen (z.B. Hans Blinthamer aus Trostberg) ein. Leider sind nicht alle Schreiben datiert, aber das früheste Dokument des Akts stammt vom 31. Oktober 1609. Es handelt sich dabei um das Bewerbungsschreiben des Hans Blinthamer aus Trostberg. Das späteste Schreiben ist die Bestätigung des neuen Richters Georg Erlinger durch Herzog Maximilian I. vom 1. April 1610. Interessant ist, dass Erlingers Empfehlungsschreiben vom bereits abgedankten Herzog Wilhelm V., dem Vater Maximilians I., stammt. Insgesamt dauerte die Neubesetzung des Stadtrichteramts mit Sicherheit mindestens ein halbes Jahr. Wer in dieser Zeit die Amtsgeschäfte führte, geht aus dem Akt leider nicht hervor. Möglicherweise übernahm der Rat der Stadt Wasserburg während der Vakanz die richterlichen Aufgaben. Interessant ist folgender Satz aus der Bestätigung Georg Erlingers: „Unnd solle ime erliegen auf sein unnderthenigistes anmeldenden bluetpann bey unnserm fürstlichen hofrhat wie sich gebürt verlichen werden.“ Hier zeigt sich die Verleihung des Blutbanns an den Stadtrichter, der damit auch Todesstrafen verhängen konnte, wie in einer Urkunde aus dem Jahr 1585, die im nächsten Kapitel behandelt wird, der Stadt vom Landesherrn zugestanden worden war. Die Formulierung deutet darauf hin, dass diese Verleihung schon länger Praxis war. Anders als im Privileg von 1615 ist von einer Geldzahlung der Stadt Wasserburg an den Herzog keine Rede.

Direkt im Anschluss an das Privileg von 1615 stellte die Stadt Wasserburg zum 1. Januar 1616 einen Stadtrichter namens Tobias Graf an.[26] In der Bestallungsurkunde wurden auch die Aufgaben des Stadtrichters kurz beschrieben. Dazu zählte „vleissig in allen gässen herumben gehen damit sich chaine rumors händl erheben“. Der Stadtrichter übernahm also auch polizeiliche Aufgaben und war nicht nur Organ der Rechtspflege. Er sollte Straftaten nicht nur ahnden, sondern auch präventiv zu verhindern helfen. Der Blutbann scheint ihm nicht übertragen worden zu sein, da er Hochrichter („richter des pluotpan“) aus München auf eigene Kosten empfangen musste. Der Stadtrichter erhielt eine jährliche Besoldung von 100 fl und war zusätzlich von Steuern und anderen Bürgerpflichten befreit („steur auch annderer burgerlichen purden frey“). Daneben erhielt er auch einen Anteil an den Gerichtsstrafen und -kosten. In diesem Zusammenhang wurde ihm auch die Führung der Wendel-Bücher und deren Übergabe an die Stadtkammer aufgetragen. Eine ausführliche, vom gleichen Tag datierende Instruktion für Tobias Graf, die in 18 Punkten seine Aufgaben als Stadtrichter niederschreibt, folgt auf die Bestallung. Neben den üblichen Ermahnungen, sich gehorsam gegenüber dem Rat zu zeigen sowie Satzung und Ordnung der Stadt zu wahren, folgen schon im zweiten Punkt detaillierte Ausführungen, die typisch für frühneuzeitliche „Polizeyordnungen“[27] sind. Diese befassten sich weniger mit Themen und Aufgaben, die wir heute mit der Polizei verbinden (Gefahrenabwehr, Strafverfolgung, öffentliche Sicherheit), sondern vielmehr mit der Sorge um die guten Sitten der Bürger bzw. Untertanen im Sinne einer Sozialdisziplinierung und der Aufrechterhaltung der guten (im Sinne von moralisch korrekten) Ordnung des Gemeinwesens.[28] Der Stadtrichter wurde zu einer Art „Sittenwächter“, der „unzucht bey tag unnd nacht, es sey bey geistlichen, ehelichen leiten oder ledigen persohnen, das ubermessig zuetrinkhen, sonnderlich in prantwein, (…) auch das spillen in winkhlen (…) und in summa alle ungebürte und sträffliche verhandlung“ abzustellen und zu verhindern hatte. Gemeinsam mit den „ambtleiten“ hatte er bei Hochzeiten und Feiertagen auf den Gassen „zucht“ und „fridt“ zu überwachen. Der Stadtrichter hatte auch die Aufsicht über die Gefängnisse und die dafür zuständigen Amtleute. Auf deren Amtsführung sollte er besonders achten, um in der Vergangenheit eingetretene Missstände bei der Behandlung der Gefangenen zu verhindern („damit sy alle gefanngene, insonderheit aber die malefizpersohnen, in guetter verwahrung versorgen unnd nit, wie ein zeit hero beschechen, so liederlich darmit umbgehen“). Zusätzlich hatte er die Meldezettel bei den Gastwirten einzufordern. Personen, die eines mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens beschuldigt wurden („ain malefiz verdechtliche persohn“), hatte er zu verhören („examiniern“), aber nicht peinlich zu befragen oder zu foltern. Die Viztumwändel hatte er gewissenhaft zu verzeichnen, damit der Rentmeister auf seinen jährlichen Umritten nichts beanstanden konnte. Ausführlich widmet sich die Instruktion dem Rumor, einem Vergehen, das von einer Prügelei bis zum Landfriedensbruch reichen konnte.[29] Hier zeigt sich die Bedeutung der Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit in der Stadt. Interessant ist, dass einzelne Handwerker, nämlich die Gastwirte, Bäcker und Metzger, eine eigene Gerichtsbarkeit bei Streitigkeiten („greinhändel“) hatten, wofür sie einen gewissen Betrag an den Stadtrichter zu entrichten hatten. Auch für Pfändungen war der Stadtrichter zuständig. Eine weitere Aufgabe war die Aufsicht über Maße und Gewichte. Strafzahlungen gingen an die Stadt, nur bei „rumor unnd iniuri hanndlungen“ (Prügeleien und Beleidigungen) erhielt sie der Richter. Strafzahlungen von Bürgern gingen immer an die Stadt. Allerdings stand dem Stadtrichter von allen Strafzahlungen ein Drittel „vermög seiner bestahlung“ zu. Die Rechtsprechung erfolgte nach „Puechsag“, d.h. nach dem Landrechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern von 1335/46.[30] Der Stadtrichter wurde auch an ordentliche Verfahren „ohne allen lenngern verschub“, ermahnt. Eine Folge aus der Causa Martin Schrag?[31]

Zur guten Rechtspflege gehörte auch das Protokollieren der Aussagen durch den Gerichtsschreiber. Den Beschuldigten stand in allen Fällen Berufung und Beschwerde zum Rat der Stadt offen. Der Rat behielt sich „in allen burgerlichen sachen“ ein Eingreifen vor, d.h. der Rat konnte Strafverfahren gegen Stadtbürger an sich ziehen und an Stelle des Stadtrichters Recht sprechen. Das zeigt, dass der Stadtrichter letztlich keine unabhängige Instanz, sondern ein städtischer Angestellter war. Eine Gewaltenteilung nach heutigem Verständnis war damals noch nicht in Sicht. Daneben sieht man, wie in der Instruktion Rechtsgebiete und Zuständigkeiten, die heute streng voneinander getrennt sind, vermischt werden. Der Stadtrichter war nicht nur Organ der Rechtspflege, sondern auch Polizei, Gewerbeamt, Sittenwächter und Gefangenenaufsicht. Eine weitere Instruktion vom 18. Dezember 1631 für den neuen Stadtrichter Johann Jacob Khönigsholzer unterscheidet sich nur geringfügig von der vorherigen. Die Sonderrechte der Wirte, Bäcker und Metzger werden näher ausgeführt. Die kleinen Streitigkeiten, die diese gemäß „alter freyheit“ selbst „vergleichen“ durften, mussten ohne Körperverletzung („rauffen unnd schlagen“), ohne Blutvergießen („pluetrunst“) und ohne Beleidigung („scheltwortt“) abgelaufen sein. Im Rahmen der Überwachung von Maßen und Gewichten kam nun auch die Prüfung des Mehls auf der Steinmühle („milbschau auf der stainmil“) dazu. Bei diesbezüglichen Strafen stand dem Stadtrichter davon ein Drittel zu.[32] An der Person des Richters Khönigsholzer lässt sich auch die Praxis der Bestätigung durch den bayerischen Herzog zeigen. Dieser wies in seinem Schreiben vom 20. Oktober 1631 den von der Stadt Wasserburg vorgeschlagenen Richter wegen mangelnder Erfahrung im Kriminalprozess zurück. Die Stadt sollte entweder ihn zu einer Nachqualifizierung drängen oder einen anderen Kandidaten vorschlagen. Offensichtlich konnte Khönigsholzer die Zweifel an seiner Qualifikation schlussendlich ausräumen und wurde doch noch zum Stadt- und Bannrichter ernannt. Dafür spricht neben der o.g. Instruktion auch ein Schreiben des bayerischen Herzogs vom 13. September 1634, in dem erwähnt wird, dass der bisherige Stadt- und Bannrichter Khönigsholzer verstorben und seine Stelle deshalb vakant war.[33] Auch in anderen Fällen wurde der von der Stadt Wasserburg vorgeschlagene Kandidat für das Amt des Stadtrichters vom Herzog wegen Zweifeln an dessen Qualifikation oder Lebenswandel abgelehnt. 1610 schlug die Stadt Christoph Pietinger als neuen Stadtrichter vor. Dieser war jedoch, laut Nachforschungen der herzoglichen Räte „ein umbschweiffender, verdorbener, untüchtiger, diffamierter mensch“, der sogar im Falkenturm zu München eingesessen hatte und dessen Ehre noch immer nicht hergestellt worden sei. In seiner vorherigen Tätigkeit in der Hofmark Hohenburg hatte Pietinger Betrug mit einem Schuldschein begangen. Die Ansage des Landesherrn an die Stadt Wasserburg war unmissverständlich: Die Stadt sollte „hinfüro wol etwas behuetsamers gehen und zue diesem und dergleichen amptern nit mehr einen ieden aufkhlauben, solchen unß ohne ainig anders nachforschen für tauglich und ehrlich rühmen und fürstellen.“ Die Stadt Wasserburg wurde also ermahnt, künftig eine genauere Prüfung der Kandidaten vorzunehmen, anstatt den erstbesten vorzuschlagen. Statt dem vorbestraften Pietinger wurde anscheinend der bereits erwähnte Georg Erlinger der neue Richter. Im Jahr 1623 erging zunächst vom Herzog der Befehl an die Stadt, den aktuellen Amtsinhaber durch eine qualifizierte Person zu ersetzen. Sollte dies nicht geschehen, wurde der Stadt mit dem Entzug des Stadtgerichts gedroht. Nur etwas mehr als einen Monat später wurde Ulrich Vischer als neuer Stadtrichter abgelehnt, weil die Überprüfung seiner Person ergeben hatte, „das er nicht allain nichts studirt, sondern in dergleichen procehsibus so zu richten über menschen bluet notwendig, gar nicht versiert.“ Deshalb sollte die Stadt „ein andere taugliche persohn so in malefizrechten erfahren“ vorschlagen.[34] Der Alternativkandidat der Stadt verfügte demnach über keinerlei juristische Kenntnisse und hatte nicht einmal ein Studium absolviert. Die Quellen zeigen deutlich, dass die Bestätigung des neuen Stadtrichters durch den Landesherrn keine reine Formalie war, sondern dass der Kandidat für dieses Amt umfangreich überprüft und bei vorhandenen Zweifeln an seiner fachlichen oder charakterlichen Eignung auch abgelehnt wurde. Auch erkennt man, dass die Stadt Wasserburg bei der Ernennung eines neuen Stadtrichters nicht immer wählerisch war. Ob aus Mangel an geeigneten Kandidaten oder persönlichen Verbindungen der Ratsherren ungeeignete Personen vorgeschlagen wurden, bleibt Spekulation. Auch für den Richter Georg Erlinger wurde 1610 eine Instruktion erlassen, die ebenfalls 18 Punkte enthält, dennoch stilistisch, wenn auch kaum inhaltlich, von den beiden anderen Instruktionen abweicht. Gleich im zweiten Punkt wird darauf insistiert, bei den Zünften und Handwerkern auf gute Ordnung und Zucht zu achten. Rumor und Frevel (= nicht todeswürdiges Gewaltvergehen) nehmen unter Verweis auf ein entsprechendes landesherrliches Mandat einen breiten Raum ein.[35] Aus dem Jahr 1786 hat sich ein Eidbuch der Stadt Wasserburg erhalten, in dem auch der Eid des Stadtrichters niedergeschrieben ist. Der Stadtrichter wird darin insbesondere auf Neutralität und Rechtsprechung ohne Ansehen der Person verpflichtet: „dem armen als dem reichen, einen gast als dem burger, dem außlender als dem innwohner führterlich und gleiches recht ergehen lassen (…) darinnen nicht ansechen wollet freindschaft noch feindschaft, weder gaab, miett, forcht, neyd, haaß, lieb, noch gunst, sondern allein das recht und die göttliche gerechtigkeit (…)“. Ebenso wird Gehorsam gegenüber Rat und Landesherr eingefordert, bevor einige konkrete Aufgaben genannt werden, die bereits aus den Instruktionen bekannt sind: gewissenhafte Aktenführung, Übersendung von Gefangenen, Aufsicht über die Amtleute, Nachtwache und Prävention gegen Unrecht. Hinzu kam als neue Aufgabe die Pflicht, schädliche Reden gegen den Rat dem Bürgermeister im Geheimen zu melden.[36] Auch in diesem Eid findet sich eine Vermischung von richterlichen und (geheim-)polizeilichen Befugnissen, wie sie schon in den Instruktionen feststellbar war. Der Eid zeigt in aller Deutlichkeit, dass der Stadtrichter ein „diener bey der stadt“ war, also ein städtischer Angestellter und keine unabhängige Instanz wie heute. Die inhaltlichen Übereinstimmungen zwischen den Instruktionen aus der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts und dem Eid aus dem späten 18. Jahrhundert zeigen große Kontinuitäten in den Aufgaben des Stadtrichters über einen Zeitraum von eineinhalb Jahrhunderten. Zusammenfassend zeigt sich, dass der Stadtrichter umfangreiche Aufgaben hatte, die sich im Zeitverlauf wenig veränderten. Als städtischer Bediensteter stand er auf einer Stufe mit Stadtschreiber, Stadtphysikus oder Stadtapotheker. Als städtischer Angestellter wurde er vom Rat besoldet und war diesem auch zu Gehorsam verpflichtet. Der Rat konnte sogar Fälle an sich ziehen und den Richter entlassen, wenn dieser seinen Aufgaben nicht gewissenhaft nachkam. Eine unabhängige Justiz nach heutigen Maßstäben existierte im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit im Herzogtum bzw. Kurfürstentum Bayern nicht.

Gerichtsbarkeiten und Zuständigkeiten in der Stadt Wasserburg am Inn

Zuständigkeiten waren nicht nur örtlich geregelt, sondern richteten sich auch nach dem gesellschaftlichen Stand. So gab es, wie sich noch zeigen wird, Ausnahmeregelungen für bestimmte Personengruppen, die nicht unter die Jurisdiktion des Stadtrichters fielen. Im Jahr 1585 musste ein Streit zwischen der Stadt Wasserburg und dem Wasserburger Pfleger Hilpold Neuhauser von Herzog Wilhelm V. geschlichtet werden. Dies geschah durch eine Urkunde vom 31. Juli 1585.37 Die Viztumwändel sollten wie bisher durch den Rentmeister abgestraft werden und die Stadt von den Geldern nichts erhalten. Die Niedergerichtsbarkeit, welche bisher der Pfleger und der Stadtrichter gemeinsam ausgeübt hatten, wurde – allerdings auf Widerruf – der Stadt Wasserburg übertragen. Als Stadtrichter sollte die Stadt eine „sonnderbare, steethe, taugliche, qualificierte persohn“ auswählen. Der auserkorene Stadtrichter musste dem Herzog in München präsentiert und von diesem bestätigt werden. Dabei erhielt er auch den „pluetpan“. Bezahlt wurde er jedoch von der Stadt. In besonders schwierigen Fällen durfte der Stadtrichter einzelne Ratsmitglieder oder den ganzen Rat in die Rechtsfindung einbeziehen. Der Stadtrichter war auch zu Folter und peinlicher Befragung („gichtigung“) befugt und dies nicht nur bei Personen, die in Stadt und Burgfrieden lebten, sondern auch bei Personen aus dem Landgericht Wasserburg, wie dies bisher „brauch gewesen“. Eingeschränkt blieben die Befugnisse des Stadtrichters lediglich bei landesherrlichen „officieren und diener(n)“. Für die Einrichtung dieses Stadtgerichts musste die Stadt Wasserburg dem Herzog jährlich 130 fl zahlen. Die bereits erwähnten Zahlungen der Gastwirte, Bäcker und Metzger an das Stadtgericht blieben bestehen, kamen nun aber der Stadt Wasserburg zugute. Letztlich scheint die Urkunde eine Mischung aus Bestätigung und Neuverleihung zu sein. Einerseits werden bereits bestehende Rechte bestätigt, andererseits neue Rechte verliehen. Auf diese Weise konnten Städte schrittweise ihre Rechtsstellung erweitern und landesherrliche Macht zurückdrängen. Diese Entwicklung kann man bei den Reichsstädten im Großen beobachten und die Landstädte nahmen sich dies sicher zum Vorbild.38 Tertulina Burkard bezieht sich wohl auf diese Urkunde, wenn sie schreibt: „1585 billigte Herzog Wilhelm V. (1579-1597) die Behandlung städtischer – wohl niedergerichtlicher – Rechtssachen durch einen Stadtrichter.“ Sie verweist zuvor auf häufige Unstimmigkeiten zwischen Stadt und Landesherr („Staat“) aufgrund der „Doppelstellung des Richters als eines herzoglichen Beamten einerseits und eines Organs der Stadtgemeinde andererseits.“39 Offenbar hatte der Wasserburger Stadtrichter sowohl städtische als auch landesherrliche Aufgaben zu erfüllen, was wenig überraschend zu Problemen in der Abgrenzung führte. Die Urkunde vom 31. Juli 1585 muss vor diesem Hintergrund gesehen werden. Der Herzog versuchte eine klare Regelung zu finden und dabei auch zwischen Hoch- und Niedergerichtsbarkeit zu unterscheiden. Gerade die Regelung zur Niedergerichtsbarkeit ist interessant. Diese war wohl zuvor von Pfleger (= herzoglicher Beamter) und Stadtrichter gemeinsam ausgeübt worden und wird nun der Stadt Wasserburg in alleiniger Zuständigkeit übertragen. Wie bereits oben erwähnt wurde dem Stadtrichter auch der Blutbann verliehen, was 30 Jahre später erneut erfolgte. Die Urkunde von 1585 ist nicht nur ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur dauerhaften Verleihung der Niedergerichtsbarkeit an die Stadt Wasserburg im Jahr 1615, sondern auch ein gutes Beispiel für die verschiedenen Gerichtsbarkeiten und Zuständigkeiten sowie die Kompetenzstreitigkeiten zwischen deren Inhabern. Das bereits erwähnte Privileg von 1615 bezieht sich in der Arenga sogar auf den Streit und die Regelung von 1585 und bestätigt (teilweise wortgleich) die damaligen Regelungen. Die größten Änderungen stellten die Erhöhung der jährlichen Zahlung der Stadt Wasserburg an den Herzog von 130 auf 300 fl sowie der Wegfall der Folter dar. Warum dem Stadtrichter 1615 zwar der Blutbann, aber nicht das Recht der peinlichen Befragung verliehen wurde, lässt sich aus den Quellen leider nicht erschließen. Möglicherweise wollte der Herzog damit klarstellen, dass die Stadt Wasserburg kein Hochgericht war und somit die Abgrenzung vom Landgericht betonen. Solange jedoch zu dieser Frage keine Quellen auftauchen, bleibt dies Spekulation.

1693 bestätigte Kurfürst Max Emanuel die Regelung von 1615, nahm aber auch einige Änderungen bzw. Ergänzungen vor. Wichtig für die Stadt Wasserburg dürfte die Reduzierung des jährlich zu zahlenden „recompens“ von 300 auf 250 fl gewesen sein. Die übrigen Änderungen betreffen die Jurisdiktion der Stadt und des Pfleggerichts über bestimmte Personengruppen. Insbesondere für landesherrliche Beamte und Offiziere, mitsamt deren Familie und Ehehalten, sowie Adel und Geistlichkeit war das Pfleggericht zuständig. Die Stadt Wasserburg erhielt dafür die Jurisdiktion über Patrizier, deren Familie und Ehehalten, die sich in der Stadt aufhielten, über Hofmarks- und Klosterrichter, über die Scheibenmacher sowie die Beschäftigten des Salzstadels, des Maut- und Kastenamts.40 Insgesamt zeigt sich, dass sich im 16. und 17. Jahrhundert die gerichtliche Zuständigkeit nicht nur nach örtlichen (wo die Straftat begangen wurde) oder sachlichen (z.B. Unterscheidung in todeswürdige und nicht todeswürdige Vergehen) Kriterien richtete, sondern auch nach dem gesellschaftlichen Stand der beschuldigten Person. Gleichheit vor dem Gesetz ohne Ansehen der Person, wie sie der moderne Rechtsstaat kennt, lag damals noch in weiter Ferne.

Verbrechen, Vergehen und Strafen in der Stadt Wasserburg am Inn

Zusammenfassung

Empfohlene Zitierweise:
Christoph Gampert, Gerichtswesen, publiziert am 01.06.2026 [=Tag der letzten Änderung(en) an dieser Seite]; in: Historisches Lexikon Wasserburg, URL: https://www.historisches-lexikon-wasserburg.de/Gerichtswesen (13.07.2026)
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  1. Hiereth, Die bayerische Gerichts- und Verwaltungsorganisation, S. 8.
  2. Zu den Formel von den drei bzw. vier Fällen siehe Sagstetter, Hoch- und Niedergerichtsbarkeit im spätmittelalterlichen Herzogtum Bayern, S. 44-46.
  3. Hiereth, Die bayerische Gerichts- und Verwaltungsorganisation, S. 8f..
  4. Heydenreuter, Kriminalgeschichte Bayern, S. 41f..
  5. Sagstetter, Hoch- und Niedergerichtsbarkeit im spätmittelalterlichen Herzogtum Bayern, S. 50. Zur Ottonischen Handfeste siehe ausführlich Hiereth, Ottonische Handfeste von 1311.
  6. Zu den Viztumhändeln siehe ausführlich Sagstetter, Hoch- und Niedergerichtsbarkeit im spätmittelalterlichen Herzogtum Bayern, S. 243.
  7. Sagstetter, Hoch- und Niedergerichtsbarkeit im spätmittelalterlichen Herzogtum Bayern, S. 243.
  8. Beispielweise StadtA Wasserburg a. Inn, I1c329, Außzaig der angefahlenen stattgerichtswändln der churfürstlichen statt Wasserburg im ersten quarthall 1760.
  9. Sagstetter, Hoch- und Niedergerichtsbarkeit im spätmittelalterlichen Herzogtum Bayern, S. 246-249.
  10. Sagstetter, Hoch- und Niedergerichtsbarkeit im spätmittelalterlichen Herzogtum Bayern, S. 275.
  11. Heydenreuter, Kriminalgeschichte Bayern, S. 42.
  12. Siehe hierzu Burkard, Die Landgerichte Wasserburg und Kling, S. 137.
  13. Siehe hierzu Burkard, Die Landgerichte Wasserburg und Kling, S. 131f. und 172.
  14. Zu den Befugnissen der Landgerichte siehe allgemein Burkard, Die Landgerichte Wasserburg und Kling, S. 134f. und Hiereth, Die bayerische Gerichts- und Verwaltungsorganisation, S. 8.
  15. Siehe hierzu Burkard, Die Landgerichte Wasserburg und Kling, S. 126.
  16. Siehe hierzu insbesondere Burkard, Die Landgerichte Wasserburg und Kling, S. 133f..
  17. Siehe hierzu ausführlich Burkard, Die Landgerichte Wasserburg und Kling.
  18. Pankraz, Graftschaft, Vogtei und Grundherrschaft als Grundlagen der Wittelsbachischen Landesherrschaft in Bayern, S. 127.
  19. Pankraz, Graftschaft, Vogtei und Grundherrschaft als Grundlagen der Wittelsbachischen Landesherrschaft in Bayern, S. 115f..
  20. Burkard, Die Landgerichte Wasserburg und Kling, S. 172.
  21. Burkard, Die Landgerichte Wasserburg und Kling, S. 168f..
  22. Burkard, Die Landgerichte Wasserburg und Kling, S. 137f..
  23. Urkunde Herzog Maximilians I, München, 10.07.1615 StadtA Wasserburg a. Inn, I1b75.
  24. Burkard, Die Landgerichte Wasserburg und Kling, S. 168-176. Zur Neuorganisation Anfang des 19. Jahrhunderts siehe Bachmann, Justiz(19./20. Jahrhundert), S. 318-320.
  25. StadtA Wasserburg a. Inn, I1b682.
  26. StadtA Wasserburg a. Inn, I1b684.
  27. Siehe hierzu allgemein Wüst, Policeyordnungen.
  28. Als Beispiel sei eine bayerische Policeyordnung von 1557 genannt („zu sonder fürderung gemaines nutz / erhaltung erbern christlichen lebens und wandels / auch zu abstellung allerley eingerißner unordnungen / mängel und gebrechen“), welche u.a. Bestimmungen zu Siegelgeld, Handel und Handwerk oder Hochzeitsfeiern enthält: Declaration und erleuterung etlicher in jüngst bayerischer auffgerichteter policeyordnung begrieffner articul im 1557.jar außgangen, München 1557 (Digitalisat der Bayerischen Staatsbibliothek).
  29. Heydenreuter, Kriminalgeschichte Bayern, S. 133f..
  30. Siehe Sagstetter, Hoch- und Niedergerichtsbarkeit im spätmittelalterlichen Herzogtum Bayern, S. 200.
  31. Siehe Gampert, Tuchraub.
  32. StadtA Wasserburg a. Inn, I1b684.
  33. StadtA Wasserburg a. Inn, I1b681 (In diesem Schreiben wurde als neuer Stadtrichter Georg Dellinger "confirmiert".
  34. StadtA Wasserburg a. Inn, I1b681.
  35. StadtA Wasserburg a. Inn, I1b684.
  36. "Stadt Richter Aydt", 1786 StadtA Wasserburg a. Inn, I1c78, fol. 13.