Gerichtswesen

Aus Historisches Lexikon Wasserburg
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Autor: Christoph Gampert


Gerichtswesen und Gerichtsverfassung der Stadt Wasserburg bis 1800


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Einleitung

Heutzutage sind den allermeisten Menschen die Rechtswege und die Aufgaben der verschiedenen Gerichte und Gerichtsbarkeiten bekannt. In früheren Zeiten war die Situation deutlich komplexer und Zuständigkeiten richteten sich nach verschiedenen Kriterien, so dass es oft zu Kompetenzstreitigkeiten kam. Gerade aus unserer heutigen Perspektive wirkt die mittelalterliche und frühneuzeitliche Gerichtsverfassung oft verwirrend. Ein Problem dabei ist, dass die Amtsbezeichnung „Richter“ nicht immer die gleiche Bedeutung hatte wie heute. Das Gleiche gilt auch für das „Gericht“, worunter sowohl ein Gerichts- als auch ein Verwaltungsbezirk verstanden werden konnte. Die Sphären Jurisdiktion und Verwaltung waren nicht klar getrennt wie heute, Richter oder Pfleger vereinten oft beides in ihrer Person. Dies gilt auch für die Stadt Wasserburg am Inn, weshalb es an der Zeit war, sich mit Gerichtswesen und Gerichtsverfassung der Stadt zu beschäftigen.


Hoch- und Niedergerichtsbarkeit

Zunächst muss zwischen Hoch- und Niedergerichtsbarkeit unterschieden werden. „Unter der Hoch- oder Malefizgerichtsbarkeit verstand man in erster Linie die Blutgerichtsbarkeit.“ Die hochgerichtlichen Vergehen umfassten Mord, Notzucht und Diebstahl, auch genannt die drei todeswürdigen Verbrechen[1] oder die Formel von den drei bzw. vier Fällen, da i.d.R. Straßenraub als Sonderform des Diebstahls noch dazu trat. Die Ahndung dieser Verbrechen war dem Landesherrn vorbehalten und entwickelte sich im Laufe des 13. Jahrhunderts[2].

Alle geringeren Vergehen fielen in die Niedergerichtsbarkeit. Bayerische Gerichte waren Hochgerichtsbezirke und wurden Landgericht genannt. Wenn im Landgericht eine Herrschaft lag, die den Blutbann besaß, war der herzogliche Landrichter nicht der einzige Hochrichter. Niedergerichte waren deutlich zahlreicher: „Weltliche und geistliche Herrschaften und Hofmarken, Städte, Märkte und Urbarsgerichte.“ „Der Umfang der Niedergerichtsbarkeit wurde erstmals im Jahre 1311 umrissen, als Herzog Otto von Niederbayern zur Bestreitung der ihm aus seiner ungarischen Königspolitik entstandenen Kosten dem Adel, den Prälaten, d.h. den Vorstehern der geistlichen Stifte und Klöster, sowie Städten und Märkten die Hofmarksgerichtsbarkeit zum Kaufe anbot.“[3] Diese Urkunde verlieh allen geistlichen und weltlichen Herren, die dem Herzog eine Steuer bewilligten, die Gerichtsbarkeit auf ihren Gütern mit Ausnahme der Malefizfälle (Diebstahl bzw. Straßenraub, Totschlag und Notzucht).[4] Mit diesem als „Ottonische Handfeste“ bekannt gewordenen Freiheitsbrief für den niederbayerischen Landesteil sowie dem Hofmarkenprivileg Kaiser Ludwigs IV., des Bayern, von 1330 für den oberbayerischen Landesteil wurde die Formel von den drei Fällen weit verbreitet. Gleichzeitig stellte dies den Durchbruch für die neue Grenze zwischen Hoch- und Niedergerichtsbarkeit dar.[5].

In diesem Kontext entwickelte sich im 15. Jahrhundert der Begriff der „Viztumhändel“.[6] Der Begriff fasst „eine über die drei bzw. vier klassischen Blutfälle hinausgehende Reihe von hochgerichtlichen Delikten zusammen, bei denen die verwirkte peinliche (an Leib oder Leben zu vollziehende) Strafe im Gnadenweg in eine Vermögensstrafe umgewandelt werden konnte. Dieses Recht der Strafumwandlung wurde in Vertretung des Landesherrn durch den Viztum bzw. in dessen Nachfolge durch den Rentmeister ausgeübt.“ Der Viztum entschied, ob der Täter peinlich bestraft oder mit einer Geldbuße belegt wurde. Die Geldbußen erhielten so den Namen „Viztumswändel“,[7] wahrscheinlich weil der Viztum die Strafe in eine Geldbuße (um)wandelte. Ein Zeugnis davon sind die Wendel-Bücher im Stadtarchiv Wasserburg, welche sich in den Verifikationen zur Stadtkammerrechnung erhalten haben. I.d.R. wurde pro Quartal ein Buch geführt, so dass pro Jahr vier Wendel-Bücher existieren. Die einzelnen kurz gehaltenen Einträge nennen das Datum, Namen und Beruf des Täters, die Tat und den bezahlten Geldbetrag.[8] Die Entstehung und Entwicklung der Viztumhändel spielte sich im niederbayerischen Landesteil ab, wo der Begriff Mitte des 15. Jahrhundert „allgemein geläufig“ gewesen sei. Interessanterweise umfasste der Katalog der Viztumhändel nicht nur die bereits bekannten drei todeswürdigen Verbrechen, sondern bis zu 28 Tatbestände.[9] „1508, drei Jahre nach der Wiedervereinigung von Ober- und Niederbayern, wurden die Viztumdelikte erstmals für das gesamte bayerische Herzogtum definiert.“.[10] Diese Fassung blieb für das 16. und 17. Jahrhundert maßgebend. Für Heydenreuter stellt die Liste der Viztumhändel die Weiterschreibung der Ottonischen Handfeste dar.[11] Diese Unterscheidung zwischen Hoch- und Niedergerichtsbarkeit blieb bis zum Ende des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation und somit auch für die gerichtlichen Zuständigkeiten in der Stadt Wasserburg maßgeblich.

Landgericht und Stadtgericht

Neben den verschiedenen Gerichtsebenen muss in der Vormoderne zwischen Land- und Stadtgericht unterschieden werden. In der Wasserburger Stadtgeschichte ist diese Trennung nicht immer klar zu erkennen, teilweise wird der in Wasserburg tätige Richter in den Quellen auch als „Stadt- und Landrichter“ bezeichnet,12 was die Unterscheidung noch schwieriger macht. Grundsätzlich kann jedoch zwischen dem Landrichter von Kling, einem herzoglichen Amtmann (zuständig für das Landgericht Kling) und dem Wasserburger Stadtrichter, der innerhalb des Burgfriedens der Stadt Recht sprach, unterschieden werden.13 Während der Landrichter auch für die Hochgerichtsbarkeit zuständig war,14 besaß der Stadtrichter nur die niedere Gerichtsbarkeit. Die Burg Kling war bereits 1266 Sitz eines herzoglichen Landrichters.15 In der ersten Hälfte des 15. Jahrhundert (als Wasserburg zum bayerischen Teilherzogtum Bayern-Ingolstadt gehörte) wurde ein eigenes Landgericht Wasserburg vom Landgericht Kling, welches teilweise auch als Grafschaft Kling bezeichnet wurde, abgetrennt.16 Somit sind die in unserem Raum relevanten Landgerichte Kling und Wasserburg.17 Das Landgericht als Hochgericht war nach Pankraz Fried nicht nur Blut- und Bußengericht, sondern besaß auch umfangreiche zivilrechtliche Kompetenzen.18 Auch die niedere Gerichtsbarkeit sei im mittelalterlichen Bayern überwiegend beim Landgericht gelegen, deren Entstehung in die zweite Hälfte des 14. Jahrhunderts zu datieren sei.19 Da sich dieser Artikel mit dem Gerichtswesen der Stadt Wasserburg beschäftigt, kann das Landgericht außen vor bleiben.

Der Wasserburger Stadtrichter

Gerichtsbarkeiten und Zuständigkeiten in der Stadt Wasserburg am Inn

Verbrechen, Vergehen und Strafen in der Stadt Wasserburg am Inn

Zusammenfassung

Empfohlene Zitierweise:
Christoph Gampert, Gerichtswesen, publiziert am 01.06.2026 [=Tag der letzten Änderung(en) an dieser Seite]; in: Historisches Lexikon Wasserburg, URL: https://www.historisches-lexikon-wasserburg.de/Gerichtswesen (14.07.2026)
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